Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 07.09.2017, FE1 17 4 Sachverhalt: Die Gesuchstellerin reichte am 2. März 2017 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Scheidungsklage ein. Gleichentags reichte sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ein. Nach Fristerstreckung erfolgte die Gesuchsantwort des Beklagten mit Eingabe vom 25. April 2017. Die Einigungsverhandlung wurde am 2. Mai 2017 durchgeführt, an der die Parteien eine Vereinbarung unterzeichneten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 sistierte der Einzelrichter das Massnahmeverfahren infolge Unklarheiten betreffend die Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin.