AR GVP 29/2017, Nr. 3706 Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 67 ZPO). Anspruchsvoraussetzungen im vorsorglichen Massnahmeverfahren (Art. 261 ZPO). Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen. Dies gilt auch für die Frage der Prozessfähigkeit. Entfaltet die Vollmacht an den Rechtsvertreter betreffend Interessenvertretung in der „Ehescheidung“ ihre Gültigkeit auch bei Verlust der Handlungsfähigkeit und wirkt darüber hinaus, genügt es, wenn die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht noch urteilsfähig gewesen ist.