Unter dem Punkt „Sachverhalt“ werden vorliegend lediglich die Tatbestandsumschreibungen „Nichtanbringen des ‘L-Schildes‘ anlässlich einer Lernfahrt; Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen (Mindestalter 23 Jahre sowie drei Jahre im Besitz des Führerausweises) zu erfüllen und (Mit-)Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit; 121 B. Gerichtsentscheide 3667