325 Abs. 1 lit. f StPO sieht vor, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichnet. Ein Strafbefehl, der keine Sachverhaltsumschreibung enthält, leidet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem formellen Mangel und ist ungültig (Urteil BGer 6B_848/2013, E. 1.4). 4. Unter dem Punkt „Sachverhalt“ werden vorliegend lediglich die Tatbestandsumschreibungen „Nichtanbringen des ‘L-Schildes‘ anlässlich einer Lernfahrt;