Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl ist ungültig, wenn er an einem formellen Mangel leidet (Riedo/Fiolka, Der Strafbefehl: Netter Vorschlag oder ernste Drohung?, in: forumpoenale 03 [2011], S. 161). 3. Der Strafbefehl enthält gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird.