B. Gerichtsentscheide 3666 6. Strafprozess 3666 Strafbefehl. Rückweisung an Staatsanwaltschaft. Ein Strafbefehl, der keine Sachverhaltsumschreibung enthält, leidet an einem formellen Mangel und ist ungültig (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Er ist daher aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 356 Abs. 5 StPO).