B. Gerichtsentscheide 3666 6. Strafprozess 3666 Strafbefehl. Rückweisung an Staatsanwaltschaft. Ein Strafbefehl, der kei- ne Sachverhaltsumschreibung enthält, leidet an einem formellen Mangel und ist ungültig (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Er ist daher aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 356 Abs. 5 StPO). Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl ist ungültig, wenn er an einem formellen Mangel leidet (Riedo/Fiolka, Der Straf- befehl: Netter Vorschlag oder ernste Drohung?, in: forumpoenale 03 [2011], S. 161). 3. Der Strafbefehl enthält gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO den Sachver- halt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachver- haltsumschreibung im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Ba- sel/Genf 2010, N 3 zu Art. 353) und die Erfordernisse des Anklagegrund- satzes erfüllen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 9 N 5 sowie N 3 zu Art. 353). Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sieht vor, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichnet. Ein Strafbefehl, der keine Sachverhaltsumschreibung enthält, leidet gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung an einem formellen Mangel und ist ungültig (Urteil BGer 6B_848/2013, E. 1.4). 4. Unter dem Punkt „Sachverhalt“ werden vorliegend lediglich die Tatbe- standsumschreibungen „Nichtanbringen des ‘L-Schildes‘ anlässlich einer Lernfahrt; Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen (Mindestalter 23 Jahre sowie drei Jahre im Besitz des Führerausweises) zu erfüllen und (Mit-)Führen eines Mo- torfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit; 121 B. Gerichtsentscheide 3667 1,57 Promille Gewichtsalkohol)“ aufgeführt. Eine eigentliche Sachverhaltsdar- stellung i.S.v. Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fehlt. Der überwiesene Strafbefehl enthält keine konkrete Beschreibung der dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten und deren Folgen. 5. Folglich ist der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO wegen Ungül- tigkeit aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. KGP, 26.03.2015 3667 Anklageschrift. Anforderungen an Sachverhaltsdarstellung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Es genügt nicht, dass der Anklageschrift lediglich die (divergierenden) Darstellungen der Ereignisse durch die involvierten Perso- nen entnommen werden können. Aus der Anklageschrift soll auch hervorge- hen, was sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ereignet hat. Schlusseinvernahme. Notwendigkeit (Art. 317 StPO). Das Gericht kann ein Verfahren bei fehlender Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zu- rückweisen. Aus den Erwägungen: 1. Inhalt der Anklageschrift […] Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Dabei handelt es sich um eine vorläufige, summarische Prüfung (Stephenson/Zalunardo- Walser, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 1 zu Art. 329). Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu be- zeichnen. Es geht dabei um eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des Sachverhalts, ohne Hinweise auf das Vorverfahren, die Be- weislage oder Begründungen des Schuld- oder Strafpunktes sowie Ausfüh- rungen zum Rechtlichen. Das der beschuldigten Person zur Last gelegte Ver- halten ist lediglich zu behaupten, nicht aber zu beweisen, da für Letzteres die Akten und die anlässlich der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse da sind. Für das Urteil relevante weitere Angaben können mündlich im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Plädoyers oder im Rahmen eines Schlussbe- richts ergehen (Heimgartner/Niggli, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 325; Landshut/Bosshard, Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 325). Mit anderen Worten hat also 122