zum früheren Art. 157 ZGB, die Praxis habe die Aktivlegitimation des Kindes bei den Kinderunterhaltsbeiträgen bejaht (mit Verweis auf BGE 90 II 351 E. 3), am Abänderungsverfahren hätten aber wegen des inneren Zusammenhanges mit dem Scheidungsprozess notwendigerweise die beiden geschiedenen Ehegatten als Partei beteiligt zu sein (Bühler/Spühler, a.a.O., N 68 zu Art. 157). Ebenso vertritt Stephan Wullschleger die Auffassung, Parteien im Prozess auf Abänderung eines Scheidungsurteils seien die Eltern und ehemaligen Parteien des Scheidungsprozesses. Ausgenommen sei einzig der Fall, wenn der im Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag für ein mündiges Kind abgeändert werden solle.