B. Gerichtsentscheide 3587 2. Zivilrecht 3587 Genugtuungsleistung bei versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 47 OR). Bemessung der Genugtuungsleistung. Sachverhalt: In der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2010 waren der Beschuldigte und seine damalige Freundin sowie der Privatkläger und dessen Kollege un- abhängig voneinander in X auf Kneipentour. Am 24. Dezember 2010 gerieten der Beschuldigte und der Privatkläger kurz nach 01:30 Uhr aneinander. Im Zuge dieser Auseinandersetzung verletzte der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer am Hals. Aus den Erwägungen: 7. Der Vertreter des Privatklägers forderte an Schranken vom Beschuldig- ten eine Genugtuung von Fr. 10‘000.00 zuzüglich Zins seit dem 24. Dezember 2010. 7.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatkläger adhäsionsweise geltend machen. Die Zivilklage ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Den Zivilanspruch beurteilt das mit der Strafsache be- fasste Gericht ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. Anerkennt er die Zivilklage, wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 2 und 3 StPO). Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilkla- ge wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht kann die Zivilklage auch dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von ge- ringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wenn das Opfer am Verfahren beteiligt ist, kann die Verfahrensleitung 51 B. Gerichtsentscheide 3587 als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage beurtei- len (Art. 126 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 47 OR kann der Richter dem Verletzten bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. 7.2 Der Privatkläger brachte an Schranken vor, gemäss Art. 49 OR habe, wer in seiner körperlichen Integrität verletzt werde, Anspruch auf eine Geld- summe als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertige. Die Bemessung der Genugtuung richte sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Ge- nugtuung bezwecke den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefin- den anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werde. In der Lehre werde dafür eingetreten, dass Opfer eines Tötungsver- suchs, welche folgenlos verheilende, nicht lebensgefährliche Verletzungen er- leiden, für ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungsbeiträge von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 40‘000.00 erhalten sollten. Der Privatkläger habe ei- ne 15 cm lange Schnittwunde am Hals erlitten, welche zwar verheilt, aber im- mer noch sehr gut sichtbar sei. Bis heute habe er zudem eine unangenehme Gefühlsverminderung vom Unterkiefer hinauf bis zum linken Ohr und diese Sensibilitätsstörung werde wohl bestehen bleiben. Aus der vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit sei ihm keine Erwerbseinbusse entstanden, da sein Arbei- tergeber über Weihnachten den Betrieb geschlossen habe. Ab dem 10. Januar 2011 sei er wieder seiner normalen Arbeit nachgegangen, habe jedoch über die Weihnachtstage seelisch stark unter dem Vorfall gelitten, ha- be Zukunftsängste gehabt und es sei ihm bewusst geworden, wie nah er am Tod vorbeigeschrammt sei. Es sei eine psychische Beeinträchtigung vorgele- gen, was angesichts der Tat ohne weiteres nachvollziehbar sei. Gleicher Mei- nung sei das Bundesgericht in Entscheid 6B_105/2010, welches davon aus- gehe, dass eine gewisse psychische Beeinträchtigung während einer be- schränkten Zeit glaubhaft und nachvollziehbar sei, auch wenn nicht fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen werde. Dem Gericht stehe bei der Festsetzung der Genugtuung ein weites Ermessen zu und Anhaltspunkte er- geben sich aus Vergleichen mit Präjudizien, wobei der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt aus dem Bundesgerichtsentscheid 6S.232/2003 vergleich- bar sei. Es erscheine gerechtfertigt, vorliegend entsprechend eine Genugtu- ung von Fr. 10‘000.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Der Verteidiger beantragte an Schranken, dass dem Privatkläger eine an- gemessene Entschädigung zuzusprechen sei. Die geltend gemachten Fr. 10'000.00 seien jedoch zu hoch. Sein Mandant sei bereit, die ausgewiese- nen Beträge anzuerkennen. Ausgangspunkt für die Bemessung sei die Schwere der Verletzung. Anders als der Vertreter des Privatklägers sehe er nicht die Gefährdung als genugtuungsbegründend an. Der Betrag von 52 B. Gerichtsentscheide 3587 Fr. 10'000.00 sei nicht angemessen, der Beschuldigte akzeptiere aber den Betrag, den das Gericht bestimme. 7.3 Voraussetzung für das Zusprechen einer Genugtuung ist das Vorlie- gen eines immateriellen Schadens von einer gewissen Schwere, der fehlen- den anderweitigen Wiedergutmachung sowie das Vorhandensein der An- spruchsvoraussetzungen einer Haftungsnorm (Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2005, S. 190). Ob und in welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Schädigung bzw. von der Schwere der Beeinträchtigung als Fol- ge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbe- trages sind die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten zu berücksichti- gen sowie der Umstand, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in sei- ner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in sei- ner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme lassen sich durch Vergleich von Präjudizien Anhaltspunkte gewinnen (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.2). Dem Richter steht bei der Beurteilung der Frage, ob die Umstände eine Genugtuung rechtfertigen und gegebenenfalls in welcher Hö- he, ein weites Ermessen zu (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.3). Der Begriff der Körperverletzung umfasst sämtliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit sowie der physischen und psychischen Ge- sundheit. Art. 47 OR stellt lediglich einen speziell geregelten Anwendungsfall von Art. 49 OR dar, weshalb bei einer Körperverletzung stets eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung erforderlich ist und somit bestehen bei Baga- tellverletzungen keine Genugtuungsansprüche (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 209). Auch bei versuchten schweren Straftaten gegen Leib und Leben, bei welchen das Opfer nur sehr leicht verletzt wurde, stellt sich die Frage, ob und ab welchem Ausmass das Verursachen von Todesangst oder anderen Ängs- ten die Erheblichkeitsschwelle für ausgleichsfähige immaterielle Unbill i.S.v. Art. 47 und Art. 49 OR erreicht (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 215). Bei der Bemessung der Genugtuung ist relevant, ob es sich um eine dau- erhafte oder eine vorübergehende Körperverletzung handelt und ob letztere rein physisch oder psychisch ist (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 299). Aus- gleichsfähig sind beispielsweise Körperverletzungen, welche eine Arbeitsun- fähigkeit von mindestens zwei Wochen nach sich ziehen. Im Falle von vor- übergehenden körperlichen Beeinträchtigungen variieren die Genugtuungs- beiträge in der Praxis zwischen Fr. 1‘000.00 und Fr. 10‘000.00, wobei bei vor- sätzlich zugefügten Körperverletzungen höhere Summen zugesprochen wer- den können (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 299 f.). Bei vorübergehender Beein- trächtigung der psychischen Integrität variieren die ausgerichteten Genugtuungen ebenfalls zwischen Fr. 1‘000.00 und Fr. 10‘000.00. Im Einzel- 53 B. Gerichtsentscheide 3587 fall können besondere Umstände, z.B. Vorsatztaten, auch zu höheren Sum- men führen (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 312 f.). Bei versuchten vorsätzlichen Tötungen ohne schwere Körperverletzungen werden Genugtuungsbeiträge von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 ausgerichtet, wobei die Höhe der Genugtu- ung abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Tatumständen, der Dauer und Intensität der ausgestandenen Ängste so- wie der Schwere und Dauer einer allfällig auftretenden psychischen Störung anlässlich der Tatverarbeitung ist. Gemäss Beatrice Gurzeler handelt es sich bei diesen geringen Genugtuungssummen meist um opferrechtliche Genug- tuungen (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 342). Ihrer Ansicht nach dürfte sich in Fällen von versuchter Tötung die Regelgenugtuung zwischen Fr. 20‘000.00 und Fr. 40‘000.00 bewegen (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 344). Für die Ge- nugtuungssumme ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses bis zur Zah- lung des Betrages ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 3). 7.4 Trotz der massiven Wunde waren die körperlichen Folgen für den Pri- vatkläger gering. Zurückgeblieben ist eine Narbe am Hals sowie eine Ge- fühlsbeeinträchtigung, welche nach Angaben des Vertreters des Privatklägers wohl ein Leben lang bestehen bleiben wird. Wie an Schranken festgestellt werden konnte, ist die Narbe sehr gut verheilt. Die an Schranken geltend ge- machte vierzehntägige Arbeitsunfähigkeit ist nicht durch ein Arztzeugnis be- legt, jedoch aufgrund der Verletzung und dem ärztlich verordneten Verbot zum Heben schwerer Lasten wohl gegeben. Allerdings ist dies finanziell nicht relevant, da der Arbeitgeber des Privatklägers Betriebsferien hatte. Geltend gemacht werden denn vom Privatkläger auch psychische Beeinträchtigungen, Zukunftsängste und das Bewusstsein, nahe am Tod vorbeigeschrammt zu sein. Die Schädigung des Privatklägers ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren und die Beeinträchtigung durch die Schädigung wiegt nicht sehr schwer. Eine subjektive Empfindlichkeit ist nicht zu erkennen und aufgrund seines Zustandes und seines Verhaltens vor und nach der Tat ist nicht davon auszugehen, dass er während der Tat viel Angst hatte. Nachvollziehbar und zu berücksichtigen ist, dass ihm im Anschluss wohl bewusst worden war, wie knapp er am Tod vorbeigeschrammt ist. Der Privatkläger hat damit Anspruch auf eine Genugtuung. Zur Bestimmung der Höhe derselben ist die Rechtspre- chung heranzuziehen. Eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 wurde einer Person zugesprochen, die einen Streit schlichten wollte und der mit einem Messer in die Herzgegend gestochen und dabei an der Herzarterie verletzt wurde. Es bestand unmittel- bare Lebensgefahr, jedoch keine bleibenden Schäden (Hüt- te/Duksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2005, Zeit- raum 1995–1997, VIII/5 Nr. 6d). Fr. 8‘000.00 wurden einem Mann zugespro- chen, der auf einem Pissoir einen angetrunkenen Mann provozierte, welcher 54 B. Gerichtsentscheide 3587 ihm unvermittelt ein Messer in den Bauch rammte. Das Opfer wurde lebens- gefährlich verletzt, er verlor eine Niere und der Dünndarm wurde verletzt (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1995–1997, VIII/19 Nr. 16). Dem Opfer, welches einen Streit zwischen einem Freund und dem Täter schlichten wollte, dabei eine nicht lebensgefährliche Schussverletzung am Unterschenkel erlitt und Probleme bei der psychischen Verarbeitung des Ereignisses hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 ausgesprochen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/10 Nr. 4g). Ebenfalls Fr. 1‘000.00 wurden zugesprochen in einem Fall, bei dem der Antragsteller dem Täter nach einer verbalen Auseinandersetzung einen Faustschlag versetzte, worauf der Täter ein Messer zückte. Als der Antragsteller einen Schritt nach vorne machte, lief er in das Taschenmesser. Die Stichverletzung im Unterleib war nicht lebens- gefährlich und es entstand kein Dauerschaden (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/13 Nr. 4n). Eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 wurde einem Anspruchsteller zugesprochen, der beim Versuch, einem Kollegen zu helfen, mit drei Messerstichen verletzt wurde (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/19 Nr. 8e). In einem Männerheim wies der Zimmerkollege den Täter auf das Rauchverbot im Schlafzimmer hin, worauf der Täter ca. 30 Mal mit seinem Messer auf das Op- fer einstach, wobei strittig war, ob der Täter vorher angegriffen worden war. Das Opfer zog sich lebensgefährliche Verletzungen durch Stiche in den Bauch, die Arterie und den Oberschenkel zu. Der Täter war vermindert zu- rechnungsfähig. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 5‘000.00 zuge- sprochen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/29 Nr. 15b). Ebenfalls Fr. 5‘000.00 wurde einem Antragsteller zuerkannt, der nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mehrzweckmesser le- bensgefährlich verletzt worden war und 5 Wochen im Spital verbracht hatte (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/30 Nr. 15f). Diesel- be Genugtuung wurde zugesprochen in einem Fall, bei dem der Täter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung plötzlich ein Messer zog und auf den Anspruchsteller einstach. Es resultierte eine teilweise Funktionseinbusse der Hand und eine Invalidität von 10 bis 15 % (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2001–2002, VIII/8 Nr. 23). Fr. 2‘000.00 Genugtuung bekam die An- tragstellerin zugesprochen, welcher der Täter mit einem 10 cm langem Mes- ser eine Stichwunde in Höhe des Thorax zufügte. Das Opfer wurde lebensge- fährlich verletzt und entging nur mit knapper Not dem Tode (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003–2005, VIII/9 Nr. 24). Die vorliegend vom Privatkläger geforderte Höhe der Genugtuung von Fr. 10‘000.00 wurde in einem Fall zugesprochen, bei dem der Täter nach ei- nem kurzen Wortwechsel ohne Vorwarnung mit einem Messer auf einen ihm nicht bekannten Mann einstach, von dem er vermutete, er habe seine Frau vergewaltigt. Dem Opfer wurden 9 bis 10 lebensgefährliche Messerstiche in den Oberkörper zugefügt (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003– 55 B. Gerichtsentscheide 3588 2005, VIII/20 Nr. 45). Dieselbe Genugtuung wurde in dem vom Privatkläger zi- tierten Fall zugesprochen, bei dem der Täter wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch eines anderen Mannes einstach (Urteil BGer 6S.232/2003). Das Opfer erlitt nebst anderen, nicht lebensgefährlichen Verletzungen, eine 10 cm lange Schnittwunde vom linken Mundwinkel über den Kieferknochen und eine ebenso lange Wunde am Hals (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003–2005, VIII/22 Nr. 48). Das Gericht hat sich bei der Bemessung der Genugtuung an die Präjudi- zien zu halten. Unter Berücksichtigung derselben erscheint vorliegend eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. Dezember 2010 angebracht. Der vom Privatkläger vorgebrachte Bundesgerichtsent- scheid ist insofern mit der vorliegenden Situation nicht zu vergleichen, weil in besagtem Fall der Täter wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch des Opfers eingestochen hat. Vorliegend hat der Beschuldigte einmal zugestochen, wobei es zuvor zu Provokationen kam. KGer, 20.02.2012 3588 Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Setzt sich eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden zusammen, muss der geschul- dete Betrag auf dem unterschriebenen Dokument nicht notwendig aufgeführt sein. Es genügt, wenn dieser sich aus einem anderen Schriftstück ergibt, auf welches das unterschriebene Dokument explizit Bezug nimmt. Aus den Erwägungen: 2.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zwei vom Ehemann der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Lieferscheine vom 2. Mai 2011 und vom 22. Juni 2011 sowie auf eine Auftragsbestätigung für die Lieferung von Heizöl vom 29. April 2011. […] Die Vorinstanz hat festgestellt, dass auf den Lieferscheinen der Preis nicht aufgeführt sei, weshalb diese für sich alleine keinen provisorischen Rechtsöff- nungstitel darstellten. Es stelle sich die Frage, ob die Lieferscheine in Kombi- nation mit der Auftragsbestätigung, auf der ein Preis von Fr. 102.40 für 100 Li- ter aufgeführt sei, einen Rechtsöffnungstitel bildeten. […] 2.4 Das Bestehen einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerken- nung ist Voraussetzung für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung (Daniel Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Bas- ler Kommentar, 2. A., N 15 zu Art. 82). Eine Schuldanerkennung kann nach 56