Zwar hat die Begutachtung von X. ergeben, dass er persönliche Probleme hat, an denen er arbeiten muss, und bei für ihn günstigeren Annahmen des Gutachters auch eine z.T. mittlere Rückfallgefahr besteht. Aufgrund der gezeigten tätigen Reue in Form einer Entschuldigung aus eigenem Antrieb, aber auch des Umstandes, dass er vor dem hier zu beurteilenden Vorfall nie straffällig geworden ist, kann ihm grundsätzlich gerade noch eine gute Legalprognose zugestanden werden, so dass die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Gemäss Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m.