Unentschieden sei das Gutachten bezüglich der Gefährlichkeit des Würgens. Getreu dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss hier jedoch von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, so dass eine konkrete Lebensgefährdung hier nicht anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 3 81 B. Gerichtsentscheide 3576