Die Privatklägerin lässt vortragen, sie sei aufgrund der Augenverletzung mit Hornhautperforation heute auf einem Auge weitgehend erblindet. Für diese Behauptung lässt sich jedoch weder aus den eingereichten noch aus den durch das Gericht eingeholten medizinischen Akten ein Nachweis erbringen. Die Staatsanwaltschaft spricht in der Anklageschrift unter Verweis auf die Befunderhebung des Instituts für Rechtsmedizin St.Gallen zwar von massiver stumpfer Gewaltanwendung mit Würgen in Form von mechanischer Kompression des Halses durch eine Hand sowie Fesselung.