Er sieht in dieser Zahlung den in der Absichtserklärung unter dem Titel „Einlage X Spezialitäten AG“ aufgeführten Anteil am Kaufpreis. Ausserdem seien die in der Absichtserklärung vereinbarten Transaktionen, also die Übertragung der Stammanteile an der GmbH auf den Beklagten und die Übertragung der Aktien innerhalb der in der Absichtserklärung vorgesehenen Fristen geschehen. Da die Aktien in Form von Zertifikaten vorlägen, könne die Übertragung mittels Zession geschehen. Ein Indossament, wie es für Namenaktien gemäss Art. 684 Abs. 2 OR erforderlich wäre, brauche es nicht. Ebenso deuteten die am Handelsregister vorgenommen Mutationen auf die Verbindlichkeit der Absichtserklärung hin.