22, N 11). Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass die Parteien sich in einem Irrtum bezüglich der Notwendigkeit der Ausarbeitung eines zweiten Vertrages (des Aktienkaufvertrages) befanden. Die Verwendung der Klausel, wonach die Parteien sich als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt betrachten, spricht klar für die Absicht sich definitiv zu binden. Dennoch kann eine abschliessende Qualifikation des Vertrages nicht allein darauf gründen.