(Ernst A. Kramer, a.a.O., Art. 18, N 23). Wenn juristische Fachausdrücke verwendet werden, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sie im technischen Sinn gemeint waren. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Parteien durch Rechtskundige beraten wurden (Ernst A. Kramer, a.a.O., Art. 18, N 24). 4. Bezüglich des Vertragsgegenstandes ist in der „Absichtserklärung“ zu lesen, der Verkäufer „beabsichtige“, dem Käufer die Aktien der AG zu verkaufen und der Käufer „sichere zu“, die Aktien zu übernehmen. Gleichzeitig gingen die Anteile des Käufers an der GmbH auf den Verkäufer über.