Ebenfalls seien die Zahlungskonditionen nicht klar geregelt worden und auch der Kaufgegenstand sei nicht klar benannt. 3. Bei der Interpretation des Wortlautes sind die jeweiligen Umstände, insbesondere der allgemeine Sprachgebrauch der Parteien, zu berücksichtigen 63 B. Gerichtsentscheide 3571