Pflanzliche Immissionen i.S.v. Art. 684 ZGB sind unter anderem Nadeln, Tannenzapfen sowie tropfendes Harz (Lukas Roos, a.a.O., S. 27 unten). Die Kantonalen Gerichte sind bei der Annahme einer Übermässigkeit von Immissionen zurückhaltend. Einwirkungen durch Laub, Nadeln oder Tannenzapfen haben als ortsüblich zu gelten und haben als natürlicher Vorgang hingenommen zu werden, sofern sie die Grundstücksbenutzung nur geringfügig beeinträchtigen. Ein davon abweichendes subjektives Empfinden des Nachbarn spielt keine Rolle 71 B. Gerichtsentscheide 3552