aber keine bestimmten Anhaltspunkte für diesen Verdacht hatte. Dann wird ihm nicht zugemutet, auf Geratewohl zu klagen“. Auch das Bundesgericht ist der Meinung von Hegnauer ausdrücklich nicht gefolgt und anerkennt einen wichtigen Grund, wenn vor Ablauf der Frist kein Anlass bestanden hat, an der Ehelichkeit des Kindes zu zweifeln (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.1 f. und Urteil BGer 5C.130/2003, E. 1.2.). Als Grund für die Nichteinhaltung der Frist haben die Kläger – eheliche Kinder von Z – lediglich ihre Unkenntnis von der Nichtvaterschaft angegeben. Würde man Hegnauer folgen, so könnte die Frist nicht wieder hergestellt werden.