Diesen Nachweis konnte der Gesuchsteller vorliegend nicht erbringen. Er hat einzig drei Fotografien eingereicht, auf denen Fahrzeuge ersichtlich sind, die auf dem Grundstück des Gesuchstellers stehen. Offen ist, und hier gilt das Gleiche wie in E. 3 bezüglich der vom Gesuchsgegner eingereichten Fotos, ob die Fahrzeuge kurzfristig zum Personen- oder Warenumschlag abgestellt oder aber parkiert worden sind. Aus der Art und Weise, wie die Fahrzeuge abgestellt sind, kann nichts abgeleitet werden, weil es sich beim Abstellen eines Fahrzeuges in oder gegen die Abfahrtrichtung um persönliche Vorlieben jedes Fahrzeuglenkers handelt.