Dienstbarkeitsvertrages noch eines entsprechenden Grundbucheintrages vermochten die Kläger den Nachweis zu erbringen. Hingegen sind die Voraussetzungen einer prekaristischen Gestattung erfüllt: eine unbestrittene und formlose Nutzung auf Zusehen hin. Indem die Beklagten die Kläger mit Schreiben vom 3. März 2009 aufgefordert haben, die Reparatur der Leitung selber vorzunehmen, haben sie deren Nutzungsberechtigung an der Leitung bis auf weiteres auch explizit anerkannt. 1.5 Die Kläger verlangen, dass die Reparatur der Wasserleitung durch die Beklagten vorzunehmen sei. Der Einbau und die spätere Nutzung der umstrittenen Leitung wurden vorliegend auf Zusehen hin gestattet.