Dass vorliegend eine Leitung im oben erwähnten Sinne besteht, kann nicht ernsthaft bestritten werden, führt doch vom höher gelegenen beklagtischen zum tiefer gelegenen klägerischen Grundstück ein Wasserrohr. Da die betreffenden Liegenschaften unmittelbar nebeneinander liegen, sind sie zweifellos benachbart (Robert Haab et al., Zürcher Kommentar zum ZGB, Band IV/1, Das Eigentum, 2. A., Zürich 1977, N 5 ff. zu Art. 691). Ein Grundbucheintrag ist zur Errichtung eines Durchleitungsrechts nicht erforderlich (Erhard Romer, Die Behandlung der Leitungen nach schweizerischem Zivilrecht, ZSR 1946, S. 85 f.).