Nach der Lehre setzt die Zurechnung des Gewässerschutzvergehens voraus, dass der Täter in einer bestimmten Beziehung zum fraglichen Unternehmen steht. Drittpersonen ohne vertragliche, gesellschaftliche oder faktische Bindung zum Unternehmen kommen als Täter nicht in Frage, da dem Unternehmen keine Verantwortlichkeit zugerechnet werden soll, wenn die Tat ausserhalb seiner Einflusssphäre liegt (Niggli/Gfeller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. A., Basel 2007, N 63 ff. zu Art. 102).