Ihre Gemeingefährlichkeit kann daher vom Gericht nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin ist die aus Sicherheitsgründen vorgenommene disziplinarische Rückversetzung der Gesuchstellerin in die Wohngruppe Integration und die dieser Massnahme zugrunde liegende tätliche Auseinandersetzung mit einer Mitgefangenen kein Zeichen dafür, dass ihr Verhalten im Strafvollzug überhaupt die Möglichkeit einer bedingten Entlassung eröffnet hätte. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten besteht vorliegend keine Veranlassung, die Haftdauer als übermässig zu bezeichnen.