B. Gerichtsentscheide 3515 gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 1 und 2 OR). Die für die Schadenersatzforderung vorgesehene Solidarität erfasst bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen auch die Genugtuungsforderung. In allen Fällen der Solidarität müssen aber die Voraussetzungen einer Genugtuung bei jedem Haftpflichtigen vorhanden sein (Schnyder, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 47 OR). Die von der Geschädigten 1 erhobene Klage betreffend Schadenersatz und Genugtuung steht im Zusammenhang mit den ihr vom Ehepaar X. zugefügten Misshandlungen. In strafrechtlich vorwerfbarer Weise haben sowohl die Angeklagte als auch ihr Ehemann gehandelt. Beide müssen für die Zivilforderungen einstehen, weil sie ein gemeinsames Verschulden tragen (Schnyder, a.a.O., N 7 zu Art. 50 OR). Im Verhältnis unter den Solidarschuldnern ist nebst anderen Faktoren zu berücksichtigen, dass die Misshandlungen der Geschädigten 1 im überwiegenden Masse von der Angeklagten begangen wurden und sie demnach ein grösseres Verschulden trägt (Schnyder, a.a.O., N 17 zu Art. 50 OR). Es erscheint daher angemessen, dass sie im internen Verhältnis unter den Solidarschuldnern 5/7 zu übernehmen hat. KGer, 3. Abt., 15.01.2007 3515 Haftentlassungsgesuch. Haftgründe (Art. 98 StPO und Art. 108 Abs. 1 StPO). Sachverhalt: Am 28. September 2005 kam es zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ehemann zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Gesuchstellerin ihren am Boden liegenden Ehemann von hinten mit einem Fleischmesser angriff und ihn am Rücken verletzte. Als dieser sich erhob, stach die Gesuchstellerin erneut zu und fügte ihm an der Brust Stichwunden zu, die nur zufällig zu keinen lebensgefährlichen Verletzungen führten. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Gesuchstellerin waren zudem zahlreiche, weitere Delikte zu 107 B. Gerichtsentscheide 3515 beurteilen, die im Vergleich zur Haupttat aber von untergeordneter Bedeutung erscheinen. Aus den Erwägungen: Die Gesuchstellerin befand sich zunächst freiwillig im vorzeitigen Strafvollzug, widerrief dann ihr Einverständnis dazu und wurde schliesslich in Sicherheitshaft versetzt, nachdem ihre strafrechtliche Verurteilung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Sicherheitshaft wird hinsichtlich des Vorliegens von Haftgründen wie die Untersuchungshaft behandelt. Sie ist nach Abschluss der Strafuntersuchung im gerichtlichen Strafverfahren, d.h. bevor eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und bestimmte Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr oder für eine Gefährdung anderer durch Begehung einer neuen oder Ausführung einer angedrohten schweren Straftat gegeben sind (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StPO). Darüber hinaus kennt die kantonale Strafprozessordnung auch den speziellen Haftgrund der besonderen Schwere der Straftat (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Ferner ist die Haft zulässig zur Sicherung des Strafvollzugs (Art. 98 Abs. 2 StPO). Beim Gesuch um Haftentlassung ist zu prüfen, ob die oben dargestellten Haftgründe weiter bestehen und ob die Haftdauer verhältnismässig erscheint. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der vorgeworfenen Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange fortdauern, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion, die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zu erwarten ist, rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 21, E. 4.1). 1.1 Auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht näher einzugehen. Die Gesuchstellerin hat die Tat gestanden. Der für das Strafverfahren massgebliche Sachverhalt ist unbestritten; umstritten ist lediglich die rechtliche Qualifikation der Handlungen, soweit sie die Verletzungen angeht, welche die Gesuchstellerin ihrem Ehemann zufügte. Darüber wird das Obergericht zu befinden haben. 108 B. Gerichtsentscheide 3515 1.2 Fluchtgefahr ist gegeben, wenn zu befürchten ist, der Täter werde im Ausland untertauchen oder sich durch heimliche Ortswechsel im Inland der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen. Es geht dabei nicht nur um Fälle des definitiven Entziehens von der Strafverfolgung; ausreichend ist schon, wenn die mutmassliche Unauffindbarkeit eine gewisse Zeit dauert. Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist ein wichtiges Indiz für Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht (BGE 125 I 60, E. 3a; BGE 117 Ia 69, E. 4a). Dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz, namentlich bei ausländischer Staatsangehörigkeit, kommt praktisch grosse Bedeutung zu, besonders dann, wenn bei einer Verurteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Regelmässig zu berücksichtigen ist die familiäre Situation eines Angeschuldigten. Eine erwartete fremdenpolizeiliche Ausweisung wird bei der Prüfung der Fluchtgefahr berücksichtigt, indem angenommen werden darf, der Angeschuldigte habe kein Interesse an einem nur noch kurzzeitigen Verbleib in der Schweiz, einzig um sich dem Strafverfahren und dem drohenden Strafvollzug zu stellen (Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen, AJP 2000, S. 939 f., m.w.H.). Die Gesuchstellerin wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug verschiedener älterer Strafurteile widerrufen. Die Gesuchstellerin befand sich längere Zeit im vorzeitigen Strafvollzug, bis sie nun in Sicherheitshaft versetzt wurde. Ohne die Möglichkeit einer allfälligen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu berücksichtigen – diese Frage ist im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer zu prüfen –, würde die Gesuchstellerin bis zum 4. August 2007 ihre Strafe absitzen müssen, bliebe es denn bei dem erstinstanzlich festgelegten Strafmass. Im jetzigen Zeitpunkt ist weder für das Kantonsgericht noch für die Gesuchstellerin absehbar, ob das Obergericht ihre Taten in gleicher Art qualifizieren wird, wie die 1. Abteilung des Kantonsgerichts in ihrem Urteil vom 30. November 2006. Immerhin ist die Gesuchstellerin der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt. Die erste Instanz ging stattdessen von versuchter schwerer Körperverletzung aus und bestimmte das Strafmass – weit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegend – auf dieser Grundlage. Sollte es in zweiter Instanz zu einer Verurteilung wegen versuchter Tötung 109 B. Gerichtsentscheide 3515 kommen, hätte die Gesuchstellerin mit einer weitaus höheren Strafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als wahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin nicht in der Schweiz verbleibt, um die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens abzuwarten. Die Unsicherheit über den Ausgang des Strafverfahrens und die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer weitaus höheren Strafe stellen bereits ein wichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Die Gesuchstellerin stellt verschiedentlich in Aussicht, sie werde ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zurückziehen. Ein definitiver Rückzug dieses Gesuchs liegt dem Gericht im Moment des Entscheids noch nicht vor und konnte auch vom Amt für Ausländerfragen auf telefonische Anfrage noch nicht bestätigt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin, sei es aufgrund eines Rückzugs ihres Gesuchs, sei es aufgrund des Entscheids der Ausländerbehörde, ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer strafbaren Handlungen nicht mehr zu verlängern, keine weitere Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt wird. Die von der Gesuchstellerin und ihrem Verteidiger dargelegte Absicht, die Gesuchstellerin werde nach ihrer Entlassung aus der Haft die Schweiz verlassen und in ihr Heimatland M. zurückkehren, genügt bereits für die Annahme von Fluchtgefahr (vgl. BGE 123 I 31, E. 3d). Die Gesuchstellerin sichert zu, sie werde nach ihrer Entlassung nach M. zurückkehren. Zudem befinden sich ihre Kinder in M., was eine sofortige Rückkehr dorthin umso wahrscheinlicher macht. Damit wird es sich aber als unmöglich erweisen, eine möglicherweise vom Obergericht verhängte, längere Strafe noch vollstrecken zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftentlassung ausgeschlossen. Etwas befremdlich ist, dass offenbar die Staatsanwaltschaft, aber auch die für den Strafvollzug zuständige Behörde signalisieren, sie wären mit einer Haftentlassung der Gesuchstellerin einverstanden, wenn sie sofort nach ihrer Entlassung die Schweiz verlassen würde. Keine dieser Behörden scheint sich Gedanken darüber zu machen, dass ein öffentliches Interesse des Staates an der Bestrafung der Gesuchstellerin besteht und in Art. 98 Abs. 2 StPO ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Haft auch zur Sicherung des Strafvollzugs zulässig ist. Absprachen dieser Art, ausländische Straftäter vorzeitig aus dem Strafvollzug zu entlassen, damit sie in ihr Heimatland zurückkehren, können seitens des Gerichts nicht gutgeheissen 110 B. Gerichtsentscheide 3515 werden, auch wenn es pragmatische Gründe dafür geben mag, solche Lösungen zu befürworten. 1.3 Nachdem also bereits die Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund bejaht wurde, können die Ausführungen zum Punkt der Gefährdung anderer durch Begehung einer neuen oder Ausführung einer angedrohten schweren Straftat entsprechend kurz gehalten werden. Die Gesuchstellerin hat Straftaten begangen, die eine gewisse Gefährlichkeit offenbaren, wobei derzeit offen bleiben kann, ob sie im eigentlichen Sinn als gemeingefährlich einzustufen ist. Im während des Strafverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten wird die Prognose der Gesuchstellerin als eher ungünstig beurteilt, auch wenn der Haftverlauf bis dahin eher positive Hinweise auf die weitere Legalprognose lieferte. Zusammenfassend ist im Gutachten aber festgehalten, dass davon ausgegangen werden kann, „dass ohne eine entsprechende Behandlung die Wiederholungsgefahr für eine schwere Körperverletzung (auch mit dem Risiko der Tötung) innerhalb emotional bedeutsamer Beziehungen, als mittelgradig hoch bewertet werden muss. Für unbeteiligte Dritte ist die Gefährdung dabei niedriger einzuschätzen. Die Gefährdung auch unbeteiligter Dritter oder für Personen, die mit der Gesuchstellerin in eine konflikthafte Situation geraten, ist für Tätlichkeiten jedoch sicherlich auch als mittel- bis hochgradig einzuschätzen“. Nun macht der Verteidiger der Gesuchstellerin geltend, diese habe sich im Strafvollzug bisher gut geführt und sich jeweils sofort in Therapie begeben. Auch der Führungsbericht der Strafanstalt H. lautet tendenziell positiv. Ihm ist aber auch zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin Mühe hatte, sich an die Strukturen im Strafvollzug zu gewöhnen. Im Führungsbericht wird auch darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin bis dahin in der Wohngruppe für Hochsicherheit und Integration untergebracht war und sich erst seit dem 27. Dezember 2006 in einer Wohngruppe des Normalvollzugs aufhalte. Hinsichtlich ihrer Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz wird geschildert, die Gesuchstellerin habe Einsicht in ihre Alkoholproblematik geäussert, über die Tat und Tataufarbeitung an sich habe es aber bisher keine vertiefenden Gespräche gegeben. Im psychiatrischen Gutachten wurde darauf hingewiesen, die Gesuchstellerin scheine in recht stereotyper Weise auf Konfliktsituationen reagiert zu haben und habe dabei eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine deutlich erhöhte Reizbarkeit mit 111 B. Gerichtsentscheide 3515 aggressiver Impulsivität gezeigt. Die tätliche Auseinandersetzung mit einer Mitgefangenen, zu der es nach nur etwa zwei Wochen im Normalvollzug kam, zeigt mehr als deutlich, dass es der Gesuchstellerin immer noch nicht möglich ist, adäquat auf Spannungen und Konfliktsituationen zu reagieren. Dem Disziplinarentscheid ist unter Ziffer 8 zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aus Sicherheitsgründen in die Wohngruppe Integration zurückversetzt werden musste. Vor diesem Hintergrund kann eine gewisse Gefährlichkeit der Gesuchstellerin nicht ausgeschlossen werden. Die Haftentlassung wäre somit auch aus diesem Grunde zu verweigern. 1.4 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist der Schwere der untersuchten bzw. angeklagten Straftat Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172, E. 5a). Die Gesuchstellerin ist u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt. Diese Tat ist gemäss Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bedroht. Bei schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich. Die einfache Körperverletzung kann schliesslich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Nachdem die Gesuchstellerin mehrere strafbare Handlungen beging, wäre die Strafe zudem in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit und des Versuchs hat sie mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin derzeit nur geringfügig mehr als 2/3 der von der ersten Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe 112 B. Gerichtsentscheide 3515 verbüsst hat, so dass nicht gesagt werden kann, die Haftdauer rücke jetzt schon in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Allerdings ist dem Vorbringen des Verteidigers der Gesuchstellerin, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sei die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe zu berücksichtigen, nachzugehen. Nach Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer auf das von der ersten Instanz festgelegte Strafmass abzustellen (Keller, a.a.O., S. 942, Ziff. 3.2). In der Praxis der St. Gallischen Gerichtsbehörden gibt es offenbar die sogenannte „Drittelsregelung“. Für mutmasslich unbedingte Freiheitsstrafen – und davon ist nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils auch im Fall der Gesuchstellerin auszugehen – soll die Haftdauer 2/3 der erwarteten Strafe nicht übersteigen, damit die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Art. 38 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 86 nStGB nicht faktisch unterlaufen werde (Keller, a.a.O., S. 942, Ziff. 3.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der vorstehend dargestellten Regel um kantonale Gerichtspraxis handelt, die sich bisher nicht in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte niedergeschlagen hat. Hinweise auf eine Haltung des Bundesgerichts liefert BGE 125 I 60, E. 3d. Danach ist nicht einmal die mögliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs zur Beurteilung der Frage der übermässig langen Haftdauer zu berücksichtigen. Zumindest ist die „Drittelsregel“ nicht einfach unbesehen auf jeden Fall anzuwenden. Vielmehr ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die Gewährung der bedingten Entlassung überhaupt in Frage käme. Gemäss Art. 86 StGB ist eine inhaftierte Person unter ansonsten gegebenen Voraussetzungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, wenn ihr Verhalten im Strafvollzug das rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei Delikten, die unter den Katalog von Art. 64 Abs.1 StGB fallen, ist gemäss Art. 75a die Zustimmung der Fachkommission einzuholen, wenn die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Tötung und schwere Körperverletzung – Delikte, die der Gesuchstellerin seitens der Anklage vorgeworfen werden – gehören zu diesem Katalog. Das 113 B. Gerichtsentscheide 3515 erstinstanzliche Urteil schliesst lediglich auf schwere Körperverletzung, allerdings meldete die Staatsanwaltschaft dagegen die Appellation an, so dass vor zweiter Instanz die Qualifizierung der Tat als versuchte Tötung nach wie vor zu Diskussion stehen wird. Die Anwendung der „Drittelsregel“ durch das Gericht im Haftentlassungsverfahren würde bei diesen schweren Delikten, die ansonsten eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit erfordern, die obligatorische Prüfung durch die Fachkommission unterlaufen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor gemeingefährlichen Tätern überwiegt dessen Interesse an einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der mutmasslichen Freiheitsstrafe. Die Gesuchstellerin wurde bisher nicht durch eine Fachkommission begutachtet. Ihre Gemeingefährlichkeit kann daher vom Gericht nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin ist die aus Sicherheitsgründen vorgenommene disziplinarische Rückversetzung der Gesuchstellerin in die Wohngruppe Integration und die dieser Massnahme zugrunde liegende tätliche Auseinandersetzung mit einer Mitgefangenen kein Zeichen dafür, dass ihr Verhalten im Strafvollzug überhaupt die Möglichkeit einer bedingten Entlassung eröffnet hätte. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten besteht vorliegend keine Veranlassung, die Haftdauer als übermässig zu bezeichnen. Das Gesuch um Haftentlassung ist daher auch unter diesem Aspekt abzuweisen. KGer, 2. Abt., 29.01.2007 114