Er habe dann in die Luft gezielt, um niemanden zu gefährden. Diese Aussage des Angeklagten wirkt glaubwürdig, war er doch ziemlich angetrunken, sah sich keiner Bedrohungssituation gegenüber und besass erst seit kurzem diese Waffe. Allenfalls könnte ihm vorgeworfen werden, er habe allfällige Schäden in Kauf genommen. Diese Argumentationslinie führt jedoch ins Leere, weil wie bereits erwähnt, Eventualvorsatz für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes nicht genügt.