Dies ist nicht weiter erstaunlich, weil eben das konkrete Zielgebiet unbekannt gewesen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklage den Nachweis dafür, dass eine konkrete unmittelbare Gefahr für das Leben einzelner Personen bestanden hat, nicht erbringen konnte. Möglich wäre aber immerhin, dass eine versuchte Lebensgefährdung vorliegt, weshalb nachfolgend der subjektive Tatbestand zu prüfen ist. 2. Subjektiver Tatbestand Die Tat muss vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Der Täter muss sich bewusst sein, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Rechnet er mit dem Eintreten des Erfolgs, liegt ein Tötungsvorsatz vor (Aebersold, a.a.