129 StGB nicht. In dem in der ZBJV 112 [1976], S. 344 beschriebenen Fall, bei welchem aus 40 - 60 m aus einem Luftgewehr auf Personen geschossen wurde, wurde die unmittelbare Lebensgefährdung mit der Begründung verneint, ein solches Geschoss könne nur dann lebensgefährliche Verletzungen verursachen, wenn eine meist mit Kleidern bedeckte empfindliche Stelle getroffen würde. Dort handelte es sich aber, im Gegensatz zum vorliegenden und den nachfolgend beschriebenen Fällen, „nur“ um ein Luftgewehr. In anderen in der Rechtsprechung beschriebenen Fällen wurde der Täter wegen Gefährdung des Lebens verurteilt;