Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht fest, dass eine direkte Konfrontation des Angeklagten mit der einzigen Belastungszeugin X. nicht stattfand und auch nicht auf andere, indirekte Weise ermöglicht wurde. Der Angeklagte wurde weder von dem Einvernahmetermin in Kenntnis gesetzt noch auf seine Verteidigungsrechte aufmerksam gemacht. Er hatte keine Möglichkeit, allfällige Unstimmigkeiten in X.s Aussagen durch das Stellen von Ergänzungsfragen aufzudecken. Somit wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten hier klar verletzt, was zur Folge hat, dass für X.s Aussage ein Verwertungsverbot besteht.