Dies bedingt in den meisten Fällen, in denen ein Angeklagter nicht verteidigt ist, dass man ihn aktiv über seine Rechte informiert. Andernfalls wird in Kauf genommen, dass die unter Verletzung der Verteidigungsrechte zustande gekommenen Untersuchungshandlungen dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf ein faires Verfahren nicht genügen, deshalb aufgrund der absoluten Natur dieser Rechte nichtig sind und folglich – soweit sie den Angeklagten belasten und sich eine Verurteilung zur Hauptsache darauf stützen müsste – nicht verwertet werden dürfen.