S. 591). Dies ist dann aber Folge der vom Eheschutzrichter vorzunehmenden Interessenabwägung und nicht Ausfluss eines gesetzlichen Automatismus. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Wegweisungsverfügung ist - auf Antrag des Betroffenen hin - vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zu prüfen. Der Eheschutzrichter hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Trotzdem ist dazu ausnahmsweise Stellung zu nehmen. Hintergrund dafür ist, dass die einstweilige einzelrichterliche Verfügung der polizeilichen Wegweisungsverfügung inhaltlich diametral gegenübersteht. Es geht hier darum, das durch die polizeiliche Verfügung gezeichnete Bild von Gut und Böse, auf das im Verfahren immer wieder zurückgegriffen worden ist, zu relativieren. Die Kantonspolizei hat in ihrem Rapport festgehalten, dass beide Ehegatten verletzt worden seien. Beide Ehegatten haben gegenüber der Polizei auch zugegeben, den Anderen geschlagen zu haben. Beide berufen sich auf Rechtfertigungsgründe (Ehemann: Reflex; Ehefrau: Notwehr). Der Gesuchsteller hat die gravierenderen Verletzungen aufgewiesen als die Gesuchsgegnerin. Dies ist der relevante Sachverhalt. Fakt ist also, dass beide Ehegatten geschlagen haben (im Polizeirapport wurden denn auch beide Parteien sowohl als gewaltausübende als auch als gewaltbetroffene Person bezeichnet). Wenn vor diesem Hintergrund allein die Ehefrau in die Täterrolle gedrängt worden ist, ist dies nicht nachvollziehbar. Es kann nicht sein, dass der Merksatz "Wer schloht, dä goht" verändert wird in "Wer blüetet, dä bliebt". Dies lässt sich nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Polizeigesetzes stützen. Diese sind auf die einseitige Gewaltanwendung ausgerichtet (P. Frei, Wegweisung und Rückkehrverbot nach st. gallischem Polizeigesetz, AJP 2004, S. 556 f.). Bei wechselseitiger Gewaltanwendung darf nicht nach dem Zufallsprinzip ein Schuldiger bestimmt werden. Im vorliegenden Fall wäre im Übrigen eine Wegweisungsverfügung nicht notwendig gewesen, weil sich die Ehefrau freiwillig bereit erklärt hat, vorübergehend bei ihren Eltern zu wohnen. Bei dieser Konstellation ist eine Wegweisungsverfügung aber nicht nur nicht notwendig, sondern sogar unzulässig, weil es an der Voraussetzung der Subsidiarität fehlt (dazu P. Frei, a.a.O., S. 550 f.). KGP 26.11.2004 3483 Unterhaltsbedarf von Kindern - neue Praxis der Einzelrichter des Kantonsgerichts Gemäss langjähriger Praxis wird von den ausserrhodischen Gerichten der Bedarf der Kinder anhand der Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes bestimmt (vgl. auch AR GVP 2000 Nr. 3355). Die Ansätze in der per 1. Januar 2007 aktualisierten Tabelle (http: //www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/durchschnittlicher_unterhaltsbed_tabelle_2007.pdf) sind gemäss der in der Ostschweiz herrschenden Ansicht indessen für die hiesigen Verhältnisse zu hoch und daher zu reduzieren. So sind zum Beispiel die Wohnkosten im Kanton Appenzell A.Rh. erheblich tiefer als im Kanton Zürich. Um dem hiesigen Lebenskostenniveau gerecht zu werden, gehen die Einzelrichter des Kantonsgerichts gemäss ihrer neuen Praxis - analog der Walliser Rechtsprechung - von einer generellen Reduktion von 30 % aus. Im Gegensatz zu der im Jahre 2000 publizierten Praxis werden die Unterhaltsbeiträge sodann nicht nur nach Anzahl Kinder und Lebensalter des Kindes/der Kinder, sondern neu auch nach dem konkret zur Verfügung stehenden Einkommen abgestuft und zwar nach folgenden Überlegungen: Den Zürcher Tabellen liegt ein Referenzeinkommen von rund Fr. 7'200.-- zugrunde. Verdienen die Eltern weniger oder mehr, sind die Beträge proportional zur Höhe des Einkommens anzupassen, wobei eine maximale Reduktion von 25 % zulässig ist. Aus Praktikabilitätsgründen werden nun Einkommensgruppen gebildet: Für Einkommen, die 25 % unter dem Referenzeinkommen liegen, d.h. für Einkommen unter Fr. 5'900.-- gilt einheitlich ein Reduktionssatz von 25 %. Für Einkommen zwischen Fr. 5'900.-- bis Fr. 6'800.-- ist der halbe Maximalsatz der Reduktion anzuwenden, d.h. 12.5 %. Für Einkommen im Bereich des Referenzeinkommens (zwischen Fr. 6'800.-- bis Fr. 7'600.--) ist keine Anpassung vorzunehmen. Für Einkommen zwischen Fr. 7'600.-- bis Fr. 8'300.-- ist eine Erhöhung um 10 %, für Einkommen zwischen Fr. 8'300.-- bis Fr. 9'100.-- um 20 %, für Einkommen zwischen Fr. 9'100.-- bis Fr. 9'800.-- um 30 % und für Einkommen von Fr. 9'800.-- bis Fr. 10'500.-- eine Erhöhung um 40 % vorgesehen. Tabellarisch umgesetzt sieht das folgendermassen aus: Barbedarf mit Reduktion nach Einkommen Barbedarf 30% mit Reduktion Einkommen <5'900 5900-6800 6800-7600 7600-8300 8300-9100 9100-9800 9800-10500 75% 87.5% 100% 110% 120% 130% 140% Einzelkind 1.-6. 667 778 889 978 1067 1156 1245 7.-12. 751 876 1001 1101 1201 1301 1401 13.-18. 908 1060 1211 1332 1453 1574 1695 Eines von 2 1.-6. 583 680 777 855 932 1010 1088 7.-12. 662 772 882 970 1058 1147 1235 13.-18. 819 956 1092 1201 1310 1420 1529 Eines von 3 1.-6. 528 616 704 774 844 915 985 7.-12. 599 698 798 878 958 1037 1117 13.-18. 751 876 1001 1101 1201 1301 1401 Pflege 30% und Erziehung Einkommen <5'900 5900-6800 6800-7600 7600-8300 8300-9100 9100-9800 9800-10500 75% 87.5% 100% 110% 120% 130% 140% Einzelkind 1.-6. 370 432 494 543 592 642 691 7.-12. 236 276 315 347 378 410 441 13.-18. 168 196 224 246 269 291 314 Eines von 2 1.-6. 302 352 403 443 483 523 564 7.-12. 202 236 270 296 323 350 377 13.-18. 134 156 179 196 214 232 250 Eines von 3 1.-6. 234 273 312 343 374 405 436 7.-12. 168 196 224 246 269 291 314 13.-18. 100 116 133 146 160 173 186 Gesamtbedarf 30% Einkommen <5'900 5900-6800 6800-7600 7600-8300 8300-9100 9100-9800 9800-10500 75% 87.5% 100% 110% 120% 130% 140% Einzelkind 1.-6. 1037 1210 1383 1521 1659 1797 1936 7.-12. 987 1152 1316 1448 1579 1711 1842 13.-18. 1076 1256 1435 1579 1722 1866 2009 Eines von 2 1.-6. 885 1032 1180 1297 1415 1533 1651 7.-12. 864 1008 1152 1267 1382 1497 1612 13.-18. 953 1112 1271 1398 1525 1652 1779 Eines von 3 1.-6. 761 888 1015 1117 1218 1320 1421 7.-12. 767 894 1022 1124 1226 1329 1431 13.-18. 851 992 1134 1247 1361 1474 1588 Wohnanteil 30% Einkommen <5'900 5900-6800 6800-7600 7600-8300 8300-9100 9100-9800 9800-10500 75% 87.5% 100% 110% 120% 130% 140% Einzelkind 1.-6. 186 217 249 273 298 323 348 7.-12. 186 217 249 273 298 323 348 13.-18. 173 202 231 254 277 300 323 Eines von 2 1.-6. 171 199 228 250 273 296 319 7.-12. 171 199 228 250 273 296 319 13.-18. 160 187 214 235 256 278 299 Eines von 3 1.-6. 158 184 210 231 252 273 294 7.-12. 158 184 210 231 252 273 294 13.-18. 147 172 196 216 235 255 274 3484 Werkmangel. Die Eltern eines verletzten Kindes sind als indirekt Geschädigte hinsichtlich ihres Dritt- oder Reflexschadens (Betreuungskosten und Lohnausfall) grundsätzlich nicht aktivlegiti-