digung zu bezahlen in der Lage ist (vgl. R. Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 66f). Auch der ausserrhodische Gesetzgeber hat die Rechtsgleichheit über das Postulat der vorgängigen Sicherstellung einer gefährdeten Kostenforderung gestellt (vgl. R. Isler, a.a.O., S. 67). Die Gesuchstellerin hat keine neue Tatsachen vorgebracht, die unter dem Aspekt der Aussichtslosigkeit eine Neubeurteilung des Armenrechtsentscheides (vgl. Art. 88 Abs. 3 ZPO) aufdrängen würden. KGP 04.06.2004 163