Diese Bestimmung regelt einzig die Kostentragung im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege und enthält keine Aussage bezüglich der Sicherheitsleistung. Zuzugeben ist allerdings, dass Art. 95 ZPO nicht unterscheidet zwischen der Sicherstellung der amtlichen und der ausseramtlichen Kosten, sondern ganz allgemein von den "Vorschriften über die Sicherheitsleistung" spricht. Folge davon ist, dass einerseits die mittellose Partei Anspruch auf Befreiung von der Kautionspflicht hat, andererseits aber die Gegenpartei an einem Prozess teilnehmen muss, ohne die notwendige Gewähr dafür zu haben, dass die Partei, welche im Armenrecht prozessiert, die ihr im Urteil auferlegte Parteientschä-