Der Gesuchsgegner hat zugegeben, die fragliche Entschädigung nicht bezahlt zu haben. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Sicherheitsleistung sind demnach grundsätzlich erfüllt. 2. Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung finden keine Anwendung, wenn ein Ausnahmegrund nach Art. 95 Abs. 1 ZPO vorliegt. Ein solcher Grund ist die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffer 5 von Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner lehnt die Sicherheitsleistung unter anderem mit dem Hinweis auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege ab.