B. Gerichtsentscheide 3475 Demgemäss hält die angefochtene Verfügung sowohl einer Über- prüfung bezüglich willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts, als auch bezüglich des gemäss Bundesverfassung gewährleisteten Mini- malanspruches auf unentgeltliche Prozessführung stand. JuAK 31.10.2005 3475 Sicherheitsleistung. Die Rechtsgleichheit hat Vorrang gegenüber dem Postulat der vorgängigen Sicherstellung einer gefährdeten Kos- tenforderung. Sachverhalt: Mit Stellung des Vermittlungsbegehrens am 30.7.2003 hat der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht eine Klage auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses gegen die Gesuchstellerin rechtshängig gemacht. Der Schriftenwechsel dieses Verfahrens ist abgeschlossen und es wird in absehbarer Zeit die Hauptverhandlung stattfinden. Am 11.2.2004 hat der Einzelrichter ein Gesuch des Gesuchsgeg- ners um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 7'945.95 zugesprochen. Mit Verfügung vom 3.3.2004 ist dem Gesuchsgegner in der Haupt- sache die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Aus den Erwägungen: 1. Art. 93 Ziffer 4 ZPO besagt u.a., dass die Partei, welche als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtslei- tung auf Begehren der Gegenpartei für eine allfällige Parteientschädi- gung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie mit der Zahlung von Rechts- kosten oder gegenüber der gleichen Partei mit der Zahlung einer Par- teientschädigung im Rückstand ist. Die Gesuchstellerin beruft sich auf diese Bestimmung, indem sie geltend macht, der Gesuchsgegner habe die Fr. 7'945.95 ausseramt- liche Entschädigung aus dem Verfahren Nr. ER3 03 220 bisher nicht bezahlt. 162 B. Gerichtsentscheide 3475 Der Gesuchsgegner hat zugegeben, die fragliche Entschädigung nicht bezahlt zu haben. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Sicherheitsleistung sind demnach grundsätzlich erfüllt. 2. Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung finden keine An- wendung, wenn ein Ausnahmegrund nach Art. 95 Abs. 1 ZPO vorliegt. Ein solcher Grund ist die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffer 5 von Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner lehnt die Sicherheitsleistung unter anderem mit dem Hinweis auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege ab. Es steht fest, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3.3.2004 in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO kann somit keine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Der Hinweis der Gesuchstellerin auf Art. 90 Abs. 4 ZPO geht fehl. Diese Bestimmung regelt einzig die Kostentragung im Falle der un- entgeltlichen Rechtspflege und enthält keine Aussage bezüglich der Sicherheitsleistung. Zuzugeben ist allerdings, dass Art. 95 ZPO nicht unterscheidet zwischen der Sicherstellung der amtlichen und der ausseramtlichen Kosten, sondern ganz allgemein von den "Vorschriften über die Si- cherheitsleistung" spricht. Folge davon ist, dass einerseits die mittel- lose Partei Anspruch auf Befreiung von der Kautionspflicht hat, ande- rerseits aber die Gegenpartei an einem Prozess teilnehmen muss, ohne die notwendige Gewähr dafür zu haben, dass die Partei, welche im Armenrecht prozessiert, die ihr im Urteil auferlegte Parteientschä- digung zu bezahlen in der Lage ist (vgl. R. Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 66f). Auch der ausserrhodische Gesetzgeber hat die Rechtsgleichheit über das Postulat der vorgängigen Sicherstellung einer gefährdeten Kostenfor- derung gestellt (vgl. R. Isler, a.a.O., S. 67). Die Gesuchstellerin hat keine neue Tatsachen vorgebracht, die unter dem Aspekt der Aussichtslosigkeit eine Neubeurteilung des Armenrechtsentscheides (vgl. Art. 88 Abs. 3 ZPO) aufdrängen wür- den. KGP 04.06.2004 163