Und diesen Beweis hat sie - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht erbracht. Ein allfällig vorhandener Willensmangel von der Qualität eines Grundlagenirrtums ist daher nicht weiter zu suchen. Zusammenfassend hat die Klägerin dem Beklagten nach Eingang der Zahlung von Fr. 19'000.-- mitgeteilt, dass es für sie gut so sei, mit anderen Worten, dass sie keine weiteren Forderungen gegenüber dem Beklagten geltend macht. Darauf ist sie zu behaften und ihre Klage ist bereits aus diesem Grunde abzuweisen. KGer 27.09.2004 129