4 OR zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Irrtum nämlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Grundlagenirrtum). Die Klägerin hätte aber auch hier zunächst zu beweisen, dass sie sich überhaupt in einem Irrtum über den Sachverhalt des Zeitpunkts der Trennung als innere Tatsache beim Beklagten befand. D.h. sie hätte zumindest darlegen müssen, inwieweit der Sachverhalt, den sie sich vorstellte, vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Und diesen Beweis hat sie - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht erbracht.