wohl deshalb, weil es sich - wie bereits oben angedeutet - um eine innere Tatsache im Gefühlsleben des Beklagten handelt, die einer Beweisführung nur schwer zugänglich ist. Damit eine vertragliche Regelung wegen eines allfällig vorhandenen Irrtums für den Irrenden einseitig unverbindlich ist, wird gemäss Art. 23 OR vorausgesetzt, dass es sich um einen wesentlichen Irrtum handelte. Art. 24 OR konkretisiert die Fälle, in denen ein Irrtum als wesentlich beurteilt wird und die Rechtsfolgen von Art. 23 OR nach sich zieht. Vorliegend wäre allenfalls eine Anwendung von Art. 24 Ziff. 4 OR zu prüfen.