Nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern implizit gegenüber dem Beklagten beruft sich die Klägerin in ihrem Brief darauf, dass sie sich bei Vereinbarung der Liquidationsregelung hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem sich der Beklagte (innerlich) von ihr trennte in einem Irrtum befand. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beweis, dass für den Beklagten ihre Liebesbeziehung schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war, nicht erbracht hat; wohl deshalb, weil es sich - wie bereits oben angedeutet - um eine innere Tatsache im Gefühlsleben des Beklagten handelt, die einer Beweisführung nur schwer zugänglich ist.