gewesen wäre (vgl. zur Voraussetzung der Erkennbarkeit für die Gegenpartei: Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. Auflage, N 341). Das hat die Klägerin jedoch nicht getan. Ihre Verzichtserklärung erfolgte ohne jeden Vorbehalt und hätte sie einen solchen angebracht, so wäre es mehr als fraglich, ob sie gestützt darauf eine einseitige Unverbindlichkeit dieser vertraglichen Regelung hätte durchsetzen können. 128 B. Gerichtsentscheide 3465