Abgesehen davon, dass die Beziehung der Parteien objektiv gesehen tatsächlich erst Mitte Oktober beendet wurde, entzieht sich die Frage, ob der Beklagte bereits vorher emotionalen Abstand zur Klägerin hatte bzw. ob er sich innerlich schon vorher von dieser Beziehung losgesagt hatte, in jedem Fall einer richterlichen Beurteilung. Selbst wenn dieser Umstand für die Klägerin unabdingbare Bedingung für den Abschluss einer Schlusszahlung des Beklagten von Fr. 19'000.-- gewesen wäre, hätte sie diesen als für sie subjektiv wesentlichen Vertragspunkt zumindest irgendwo vorbehalten müssen, damit die Wesentlichkeit auch für den Beklagten erkennbar