Die Klägerin schreibt, sie habe auf Forderungen verzichtet, weil sie davon ausgegangen war, dass die Beziehung für den Beklagten zum gleichen Zeitpunkt wie für sie - nämlich Mitte Oktober 2002 - beendet war. Implizit macht die Klägerin damit geltend, dass dieser Umstand ihre Bedingung für die Vereinbarung mit dem Beklagten gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Beziehung der Parteien objektiv gesehen tatsächlich erst Mitte Oktober beendet wurde, entzieht sich die Frage, ob der Beklagte bereits vorher emotionalen Abstand zur Klägerin hatte bzw. ob er sich innerlich schon vorher von dieser Beziehung losgesagt hatte, in jedem Fall einer richterlichen Beurteilung.