Bezüglich dieses Punktes liegt also ein tatsächlicher Konsens vor, der einer nachträglichen Auslegung nicht bedarf. Die Klägerin revidierte ihre Verzichtserklärung aufgrund des Umstands, dass die damalige Freundin des Beklagten relativ rasch ins Haus des Beklagten in T. einzog. Sie schloss offenbar daraus, der Beklagte habe sie im Jahr 2002 nur ausgenutzt und für ihn sei die Beziehung zur Klägerin schon länger vorbei gewesen, als er zugegeben hatte. Die Klägerin schreibt, sie habe auf Forderungen verzichtet, weil sie davon ausgegangen war, dass die Beziehung für den Beklagten zum gleichen Zeitpunkt wie für sie - nämlich Mitte Oktober 2002 - beendet war.