stellung, sie habe lediglich den Empfang des Geldes bestätigen wollen, stehen im Widerspruch zum Inhalt ihres späteren Schreibens an den Beklagten vom 24. April 2003. Dort äussert die Klägerin, dass sie im Zeitpunkt ihrer Trennung darauf verzichtet habe, dem Beklagten für ihre Arbeitseinsätze und ihre finanziellen Beiträge für das Haus Rechnung zu stellen. Weiter schreibt sie, dass sie die damalige Verzichtserklärung revidiere. Damit ist erstellt, dass sowohl die Klägerin, als auch der Beklagte im November 2002 von einer Verzichtserklärung der Klägerin ausgingen. Bezüglich dieses Punktes liegt also ein tatsächlicher Konsens vor, der einer nachträglichen Auslegung nicht bedarf.