Nach dem Verständnis des Beklagten sollten mit der Zahlung von Fr. 19'000.-- alle Forderungen der Klägerin ihm gegenüber getilgt sein. Damit eine Auslegung dieser Erklärung nach dem Vertrauensprinzip überhaupt zum Zuge kommt, ist zunächst zu prüfen, ob sich die Parteien seinerzeit überhaupt wirklich falsch verstanden haben. In dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Erklärung „Das ist so für mich in Ordnung.“ abgab, wollte sie keine weiteren Forderungen gegen den Beklagten stellen. Ihre diesbezüglichen Bestreitungen und ihre Dar- 127 B. Gerichtsentscheide 3465