Die Erklärung der Klägerin ist in den grösseren Zusammenhang der Auflösung des Konkubinats der Parteien zu stellen. Zugrunde liegt eine Vereinbarung über die Klärung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich verschiedener Gegenstände und deren Herausgabe bzw. Überlassung und die Rückerstattung von Mietzinszahlungen, die Tilgung eines Darlehens über Fr. 14'500.-- sowie einer Zahlung von Fr. 1'200.--, deren Grund nicht mehr zu ermitteln ist und zu dem die Parteien widersprechende Aussagen machen. Nach dem Verständnis des Beklagten sollten mit der Zahlung von Fr. 19'000.-- alle Forderungen der Klägerin ihm gegenüber getilgt sein.