ihrer eingebrachten Leistungen - verzichtet. Zentral für die Beurteilung der vorliegenden Klage ist somit die Frage, ob die Erklärung der Klägerin per E-Mail vom 8. November 2002 “Ich habe das Geld erhalten. Das ist so für mich in Ordnung.“ dahingehend zu verstehen ist, dass sie auf weitere Forderungen gegenüber dem Beklagten verzichtete. Die Klägerin wendet gegen entsprechende Vorbringen des Beklagten ein, es handle sich bei der betreffenden Mitteilung lediglich um eine Bestätigung des Eingangs der Zahlung, um eine Quittung. Die Erklärung der Klägerin ist in den grösseren Zusammenhang der Auflösung des Konkubinats der Parteien zu stellen.