Allerdings liegt es im Wesen einer Lebensgemeinschaft, dass der überwiegende Teil der von den Partnern aufgewendeten Kosten aus buchhalterischer Sicht unter dem Titel „Aufwand“ à fonds perdu geleistet werden und ein wirtschaftlich bewertbarer Ertrag bzw. Gewinn in der Regel - wie höchstwahrscheinlich auch im vorliegenden Fall - nicht erwirtschaftet wird. Bevor man sich aber mit der Ermittlung von Gewinn oder Verlust der einfachen Gesellschaft im hier zu beurteilenden Fall befasst, ist zu prüfen, ob die Klägerin nicht bereits schon im November 2002 einer Liquidationsregelung zugestimmt hat, mit deren Vollzug sie auf weitere Ansprüche - insbesondere eine besondere finanzielle Abgeltung