der Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust resultiert, der - mangels anderer vertraglicher Regelung - gemäss Art. 533 Abs. 1 OR zwischen Klägerin und Beklagtem hälftig zu teilen wäre. Allerdings liegt es im Wesen einer Lebensgemeinschaft, dass der überwiegende Teil der von den Partnern aufgewendeten Kosten aus buchhalterischer Sicht unter dem Titel „Aufwand“ à fonds perdu geleistet werden und ein wirtschaftlich bewertbarer Ertrag bzw. Gewinn in der Regel - wie höchstwahrscheinlich auch im vorliegenden Fall - nicht erwirtschaftet wird.