Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Forderungen der Klägerin wären somit nach den Regeln der Liquidation der einfachen Gesellschaft zu beurteilen. Dass sich die Parteien übereinstimmend auf Miet-, Auftrags- und Bereicherungsrecht bzw. Vertrauenshaftung stützen, ändert daran nichts, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Im Hinblick auf die Liquidation der einfachen Gesellschaft wäre dann gutachterlich zu ermitteln, welche Beiträge die Gesellschafter im Interesse des Gesellschaftszwecks leisteten und ob im Zeitpunkt der Auflösung 126 B. Gerichtsentscheide 3465