Sie finanzierten ihre Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln, wobei die Beiträge in der Regel je zur Hälfte geleistet wurden. Später in T. stellte der Beklagte der Lebensgemeinschaft sein Haus zu Wohnzwecken zur Verfügung, während die Klägerin einen Wohnkostenanteil von Fr. 1'100.00 monatlich leistete. Auch das Projekt des Umbaus des Hauses des Beklagten mit gemeinsamen Kräften ist vom Gesellschaftszweck erfasst. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Forderungen der Klägerin wären somit nach den Regeln der Liquidation der einfachen Gesellschaft zu beurteilen.